ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN AUSGABE 1/2015
I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den Lieferer nicht bindend, auch wenn ihnen nicht widersprochen wird. Verbraucher gem. § 13 BGB werden nicht Vertragspartei und somit auch nicht beliefert.
2. Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages, die nicht durch eine individuelle, unmittelbar zwischen den Parteien ausgehandelte Vereinbarung geschieht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses.
II. Angebot
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir das Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
2. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
3. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, es liegt ausdrücklich unsere schriftliche Einwilligung vor.
4. Von Angeboten und Prospekten abweichende Verbesserungen und Änderungen behalten wir uns vor.
III. Umfang der Lieferung
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
2. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Hauptwerkes.
IV. Preis, Zahlung und Verzug
1. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage unserer am Tag der Lieferung gültigen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
2. Die Preise gelten in EURO ab Werk. Aufstellung, Montage und Verpackung von Stationär-Maschinen erfolgt gegen gesonderte Berechnung, gemäß den Kolbe-Montagebedingungen. Montage- und Reparaturkosten sind sofort netto zahlbar.
3. Die Vergütung des Lieferers wird ohne weitere Erklärungen 30 Tage nach Lieferung fällig. Bei Zahlungsverzug können unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 8,27 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet werden.
4. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit vermeintlichen, vom Lieferer bestrittenen Gegenansprüchen aufzurechnen.
5. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Besteller steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Lieferung zu. In einem solchen Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung steht.
V. Zahlungsbedingungen
Der Besteller zahlt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit dem Lieferer getroffen worden ist, in EURO ab Lieferung der Ware:
a) innerhalb von 30 Tagen netto.
b) Lieferungen an Endkunden erfolgen nur gegen Vorkasse – keine Nachnahmeabwicklung
VI. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge sind wir zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Befindet sich der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so kann der Lieferer nach Androhung für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen aus allen Abschlüssen Barzahlung vor Lieferung der Ware verlangen. Dies gilt nicht für Fälle des unverschuldeten Zahlungsverzuges des Bestellers.
3. Im Übrigen ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt worden ist.
4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
5. Der Lieferer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Lieferers ist in Fällen der groben Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind – auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 gegeben ist.
Eine weitergehende Haftung für einen vom Lieferer zu vertretenden Lieferverzug wird ausgeschlossen.
Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag nach Nr. 1 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6. Verzögert sich der Versand auf Wunsch oder Verschulden des Bestellers, sind wir berechtigt, nach einer angemessenen Frist die Ware zu berechnen und den Besteller mit entsprechend angemessener, verlängerter Frist zu beliefern oder anderweitig über den Lieferungsgegenstand zu verfügen. Die Lagerung der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
VII. Gefahrenübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Besteller über, auch wenn Teillieferungen erfolgen. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
3. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern.
VIII. Exportverbot
Die von uns gelieferten Waren dürfen direkt oder indirekt nur mit unserer schriftlichen Zustimmung in andere Länder exportiert werden.
Im Falle eines Verstoßes steht uns das Recht auf Schadensersatz zu.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
2. Wir gestatten unseren Kunden unter Beachtung des Exportverbotes die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang. Dieses Recht erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer zustehenden Forderungen mit Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Ziffer 1.. Der Kunde wird auf die abgetretene Forderung geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Lieferer weiterleiten. Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bei Zahlungsverzug, Eröffnung des Insolvenzverfahren, Wechselprotest oder begründeter Anhaltspunkte für eine Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber den Abnehmern verlangen.
3. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen, sowie uns eine auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung der Forderungen auszustellen.
4. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
5. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung –vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung des Lieferers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.